... Schon gehört? - Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter ab 2023
(Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, kurz "CO2KostAufG")
Ab Januar 2023 müssen sich Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe teilen. Bisher trug diese Belastung alleine der Mieter, was auch nicht ganz unlogisch ist, da sich diese am individuellen Energieverbrauch orientiert. Der Energieverbrauch ist abhängig vom persönlichen Nutzerverhalten. Der Grad des Heizens und Lüftens wirken sich unmittelbar auf den Energieverbrauch aus. Die Befürworter der Neuregelung sehen aber auch eine Verantwortlichkeit des Vermieters, weil er über den Zustand der Gebäudehülle und der Heizungsanlage entscheidet.
Im Nichtwohnbereich ist eine Fity-fifty-Teilung vorgesehen. Im Wohnbereich ist es etwas komplizierter. Hier ist eine Einstufung in zehn Stufen vorgesehen. Maßgeblicher Faktor ist der CO2-Ausstoß in kg und m² pro Jahr. Bei hohen Emissionen zahlt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter 5 Prozent. Entspricht das Gebäude dem aktuellen Neubaustandard EH 55, zahlt der Vermieter 0 und der Mieter 100 Prozent der CO2-Abgabe, die im Jahr 2023 wie in 2022 nochmals 30 Euro pro Tonne CO2 beträgt. Ab 2024 beträgt der Preis pro Tonne dann 35 Euro.
Im Nichtwohnbereich ist eine Fity-fifty-Teilung vorgesehen. Im Wohnbereich ist es etwas komplizierter. Hier ist eine Einstufung in zehn Stufen vorgesehen. Maßgeblicher Faktor ist der CO2-Ausstoß in kg und m² pro Jahr. Bei hohen Emissionen zahlt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter 5 Prozent. Entspricht das Gebäude dem aktuellen Neubaustandard EH 55, zahlt der Vermieter 0 und der Mieter 100 Prozent der CO2-Abgabe, die im Jahr 2023 wie in 2022 nochmals 30 Euro pro Tonne CO2 beträgt. Ab 2024 beträgt der Preis pro Tonne dann 35 Euro.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
< 12 kg CO 2/m²/a: Anteil 100 % Mieter 0 % Vermieter
12 bis < 17 kg CO 2/m²/a: Anteil 90 % Mieter 10 % Vermieter
17 bis < 22 kg CO 2/m²/a: Anteil 80 % Mieter 20 % Vermieter
22 bis < 27 kg CO 2/m²/a: Anteil 70 % Mieter 30 % Vermieter
27 bis < 32 kg CO 2/m²/a: Anteil 60 % Mieter 40 % Vermieter
32 bis < 37 kg CO 2/m²/a: Anteil 50 % Mieter 50 % Vermieter
37 bis < 42 kg CO 2/m²/a: Anteil 40 % Mieter 60 % Vermieter
42 bis < 47 kg CO 2/m²/a: Anteil 30 % Mieter 70 % Vermieter
47 bis < 52 kg CO 2/m²/a: Anteil 20 % Mieter 80 % Vermieter
> = 52 kg CO 2/m²/a: Anteil 5 % Mieter 95 % Vermieter
Beispiel
Nimmt man eine 63 m²-Standard-Wohnung mit einer Emission von 24 KG CO2 pro m² und Jahr, führt dies zu einer Belastung des Vermieters mit 30 Prozent der CO2-Kosten. Das sind in 2023 umgerechnet 13,60 Euro pro Jahr.
Wohnung mit 63 m2, 24 kg CO2 m2/a, Anteil Vermieter 30 % / Anteil Mieter 70 %
43% der Wohnung befinden sich in der Spanne zwischen 20 und 30kg CO2/m2 a
CO2-Preis 30 € (2023)
Jahresbelastung insgesamt45,36 €
Vermieteranteil insgesamt13,60 €
Jahresbelastung je m2 insgesamt0,72 €
Vermieteranteil je m²0,22 €
CO2-Preis 35 € (2024)
Jahresbelastung insgesamt 52,92 €
Vermieteranteil insgesamt 15,88 €
Jahresbelastung je m2 insgesamt 0,84 €
Vermieteranteil je m² 0,25 €
12 bis < 17 kg CO 2/m²/a: Anteil 90 % Mieter 10 % Vermieter
17 bis < 22 kg CO 2/m²/a: Anteil 80 % Mieter 20 % Vermieter
22 bis < 27 kg CO 2/m²/a: Anteil 70 % Mieter 30 % Vermieter
27 bis < 32 kg CO 2/m²/a: Anteil 60 % Mieter 40 % Vermieter
32 bis < 37 kg CO 2/m²/a: Anteil 50 % Mieter 50 % Vermieter
37 bis < 42 kg CO 2/m²/a: Anteil 40 % Mieter 60 % Vermieter
42 bis < 47 kg CO 2/m²/a: Anteil 30 % Mieter 70 % Vermieter
47 bis < 52 kg CO 2/m²/a: Anteil 20 % Mieter 80 % Vermieter
> = 52 kg CO 2/m²/a: Anteil 5 % Mieter 95 % Vermieter
Beispiel
Nimmt man eine 63 m²-Standard-Wohnung mit einer Emission von 24 KG CO2 pro m² und Jahr, führt dies zu einer Belastung des Vermieters mit 30 Prozent der CO2-Kosten. Das sind in 2023 umgerechnet 13,60 Euro pro Jahr.
Wohnung mit 63 m2, 24 kg CO2 m2/a, Anteil Vermieter 30 % / Anteil Mieter 70 %
43% der Wohnung befinden sich in der Spanne zwischen 20 und 30kg CO2/m2 a
CO2-Preis 30 € (2023)
Jahresbelastung insgesamt45,36 €
Vermieteranteil insgesamt13,60 €
Jahresbelastung je m2 insgesamt0,72 €
Vermieteranteil je m²0,22 €
CO2-Preis 35 € (2024)
Jahresbelastung insgesamt 52,92 €
Vermieteranteil insgesamt 15,88 €
Jahresbelastung je m2 insgesamt 0,84 €
Vermieteranteil je m² 0,25 €
Besondere Gebäude
Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude unter Denkmalschutz oder wird das Gebäude aufgrund eines Anschluss- und Benutzungswangs mit Fernwärme beheizt oder befindet es sich in einem sog. Erhaltungsgebiet nach dem BauGB, so ist der Anteil des Vermieters um die Hälfte zu kürzen, was wiederum zu einer höheren Belastung des Mieters führt.
Konkrete Umsetzung der Neuregelung
Problematisch ist nun aber die Umsetzung. Hier sind zunächst die Brennstoff- und Wärmelieferanten gefragt. Sie müssen nach § 3 CO2-KostAuftG folgende Informationen zur Verfügung stellen:
die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
bestimmte Standardwerte und Berechnungsvorgaben zur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
den heizwertbezogenen Emmissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs angeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
einen Hinweis darauf, dass Selbstversorger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch haben können.
Messdienstleister arbeiten ebenfalls an Lösungen, um den Vermieter bei der Erfüllung seiner neuen Pflichten zu unterstützen.
Vermieter müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAuftG im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, nämlich den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. In derselben Vorschrift sind auch Aufteilungsmaßstäbe geregelt, in denen der Vermieter nur einzelne Wohnungen vermietet oder sich in der Wohnung eine von ihm betriebene Gasetagenheizung betrieben wird. In diesen Fällen ist die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung maßgeblich.
die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
bestimmte Standardwerte und Berechnungsvorgaben zur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissionen für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
den heizwertbezogenen Emmissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs angeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde,
den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden sowie
einen Hinweis darauf, dass Selbstversorger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter einen Erstattungsanspruch haben können.
Messdienstleister arbeiten ebenfalls an Lösungen, um den Vermieter bei der Erfüllung seiner neuen Pflichten zu unterstützen.
Vermieter müssen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 CO2KostAuftG im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes, nämlich den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. In derselben Vorschrift sind auch Aufteilungsmaßstäbe geregelt, in denen der Vermieter nur einzelne Wohnungen vermietet oder sich in der Wohnung eine von ihm betriebene Gasetagenheizung betrieben wird. In diesen Fällen ist die Wohnfläche der jeweiligen Wohnung maßgeblich.
Übergangsregelung
Letztlich haben Vermieter und Verwalter noch Zeit, auch wenn das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft tritt. Denn nach der Übergangsregelung soll das Gesetz erst für Abrechnungszeiträume gelten, die am 1. Januar 2023 oder später beginnen. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und Mieter bereitstellen.
Unterlässt der Vermieter es, den einzelnen auf den Mieter entfallenden Kohledioxidkosten-Anteil zu bestimmen oder weist er die Informationen ihm gegenüber nicht aus, so kann er seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 Co2-KostAuftG).
Unterlässt der Vermieter es, den einzelnen auf den Mieter entfallenden Kohledioxidkosten-Anteil zu bestimmen oder weist er die Informationen ihm gegenüber nicht aus, so kann er seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 Co2-KostAuftG).
Sonderfall Selbstversorgung durch den Mieter
Haben Mieter eine Gasetagenheizung und beziehen sie das Gas direkt vom Gasversorger, können sie sich einen Teil des CO2-Preises, den sie an den Versorger zahlen, sich vom Vermieter erstatten lassen. Zahlen muss der Vermieter aber nicht sofort. Er kann bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung warten und die Mieterforderung verrechnen. Findet keine Nebenkostenabrechnung statt, hat er zwölf Monate Zeit, nachdem der Mieter die Kosten geltend gemacht hat.
Wenn der Mieter beispielsweise noch einen Gasherd an demselben Gasanschluss betreibt, kann der Vermieter den Erstattungsanspruch um 5 % kürzen. Ob das angemessen ist, ist abhängig vom jeweiligen Kochverhalten. Zumindest aber in den Fällen, in denen ein ausgeprägtes Kochverhalten vorliegt, erscheint die Abzugsquote zu gering.
(Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V., Januar 2023)
Wenn der Mieter beispielsweise noch einen Gasherd an demselben Gasanschluss betreibt, kann der Vermieter den Erstattungsanspruch um 5 % kürzen. Ob das angemessen ist, ist abhängig vom jeweiligen Kochverhalten. Zumindest aber in den Fällen, in denen ein ausgeprägtes Kochverhalten vorliegt, erscheint die Abzugsquote zu gering.
(Quelle: Immobilienverband Deutschland IVD Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V., Januar 2023)
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